Gehölzwertermittlung nach Methode Koch/FLL-Richtlinie

Gehölze sind nach § 94 BGB wesentliche Bestandteile eines Grundstücks. Nach § 249 BGB hat im Falle eines Schadensersatzes der Schadensersatzpflichtige „den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Gemäß § 251 BGB „hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen“ „soweit die Herstellung nicht möglich […] ist“. Eine Naturalrestitution, also die Wiederherstellung des beschädigten Baumes vor dem Schaden, ist bei (größeren) Gehölzen „unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit, aber auch aus fachlichen Gründen“ (FLL 2002) meist nicht möglich. Der Geschädigte hat daher einen Anspruch „auf die Pflanzung von jungem Schutz- und Gestaltungsgrün“. „Für die verbleibende Wertminderung des Grundstücks ist Wertersatz in Geld zu leisten“ (FLL 2002). Der Wertermittlung liegt die Methode Koch zugrunde. Dazu werden zunächst die Kosten eines neu zu pflanzenden Gehölzes in einer dem Standort und der zukünftigen Funktion angemessenen Ausgangsgröße ermittelt. Dies beinhaltet die Anschaffungskosten der Pflanze, die sich nach den örtlichen Baumschulen richtet, inklusive 19 % Umsatzsteuer und abzüglich eines etwaigen Rabattes. Hinzu kommen die Kosten für Pflanzung und Fahrt. Für die Anwachsphase, welche ein bis fünf Jahre dauert, wird das bisher eingesetzte Kapital über den entsprechende Zeitraum verzinst. Dazu kommen die verzinsten jährlichen Pflege- und Fahrtkosten. In der Herstellungsphase wird der Wert des gepflegten und angewachsenen Gehölzes auf den Zeitraum der Herstellung verzinst. In dieser Phase fallen jährliche Pflegekosten (zuzüglich Fahrtkosten) beziehungsweise Durchschnittskosten für diese Positionen an, welche ebenfalls für den Zeitraum dieser Phase verzinst werden. Daraus errechnen sich die Kosten (inkl. Verzinsung), die notwendig sind, um das entsprechende Gehölz herzustellen. Von diesem errechneten Wert müssen eventuell eine Wertminderung aufgrund des Alters und wegen vorhandener Schäden abgezogen werden. Folgend ergibt sich der Sachwert des Gehölzes zum Stichtag. Anschließend kann die Höhe des neuen Schadens berechnet werden. Bei einem Totalschaden ergibt sich eine Summe aus dem Sachwert und den Rode- und Beseitigungskosten inkl. Umsatzsteuer. Ein Teilschaden ohne bleibende Grundstückswertminderung errechnet sich aus Kosten für die Erstversorgung, dem Funktionsverlust gemessen am schadensbedingtem Erscheinungsbild, den Kosten für die Nachsorge und dem Risiko. Ein Teilschaden mit bleibender Grundstückswertminderung setzt sich aus Kosten für die Erstversorgung, einem Funktionsverlust gemessen am schadensbedingtem Erscheinungsbild, einem Funktionsverlust durch die verkürzte Lebenserwartung aufgrund des Schadens, den Kosten für die Nachsorge und dem Risiko zusammen.