Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. Sie ergibt sich vor allem aus der Rechtssprechung. Von Bedeutung ist hier insbesondere das Grundsatzurteil zur Verkehrssicherungspflicht des BGH von 1965. Darin heißt es, dass eine „regelmäßige Überprüfung der Straßen notwendig [ist], um neu entstehende Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen“. Die Straßen müssen „regelmäßig beobachtet und in angemessenen Zeitabschnitten befahren oder begehen“ werden. „Allerdings kann nicht verlangt werden, dass eine Straße völlig frei von Mängeln und Gefahren ist“. Dieses Urteil wurde 2004 durch den BGH bestätigt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch beziehen sich § 823 und § 839 auf die Verkehrssicherungspflicht. Demnach muss jeder, der einen Verkehr eröffnet, dafür Sorge tragen, dass keine Risiken für Dritte entstehen.

BGH Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63

BGH Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03